Ändert sich der Eigentümer (z. B: durch Verkauf, Schenkung usw.) gilt folgendes zu beachten:
Im Jahr des Eigentumswechsels schuldet weiterhin der bisherige Eigentümer die Grundsteuer. Ab dem 01.01. des Jahres, nach dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, ist die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer festzusetzen.
Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bildet die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§182 AO). Die Grundsteuerveranlagung auf den neuen Eigentümer kann somit erst erfolgen, wenn der entsprechende Messbescheid des Finanzamtes vorliegt.
Bis der neue Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ergeht, schuldet der bisherige Eigentümer weiterhin die Grundsteuer. Sobald der Grundlagenbescheid für den neuen Eigentümer vorliegt, erhält der bisherige Eigentümer einen Aufhebungsbescheid über die Grundsteuer, mit dem seine Zahlungspflicht endet. Gegebenenfalls zu viel entrichtete Steuern werden rückwirkend zum Umschreibungszeitpunkt wiedererstattet.
(weitere Informationen siehe „Der Empfänger des Grundstücksbescheides ist nicht mehr Eigentümer…“)