+++ Die Formulare für die Grundsteuererklärung können ab sofort, nach Vorlage des Schreibens vom Finanzamt, in der Gemeindeverwaltung abgeholt werden +++
Informationen zur neuen Grundsteuererklärung
Die Vordrucke können ab sofort in der Gemeindeverwaltung, unter Vorlage des Schreibens vom Finanzamt zur Abgabe einer Grundsteuererklärung, abgeholt werden.Wie bereits in der Presse bekannt gemacht, ändert sich künftig die Bemessungsgrundlage für die an die Gemeinden und damit auch an die Gemeinde Freudenberg zu zahlende Grundsteuer. Dabei tritt in Bayern an die Stelle des bisherigen am Grundstückswert orientierten Systems ein wertunabhängiges Flächenmodell, bei dem die Grundstücksfläche und die Gebäudeflächen die Basis für die Steuerberechnung bilden. Dazu ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, bereits in diesem Jahr im Zeitraum vom
1. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 (= Frist für BAYERN)
gegenüber dem Finanzamt eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Diese Abgabe kann entweder elektronisch über das Portal ELSTER www.elster.de oder auf Papier erfolgen. Wer bis dato noch kein Benutzerkonto bei ELSTER hat, hat schon jetzt die Möglichkeit, sich auf dem Portal zu registrieren.
Dabei zu beachten ist, dass eine Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Die Vordrucke für eine schriftliche Grundsteuererklärung sind ab dem 1. Juli im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de abrufbar oder auch beim Finanzamt Amberg und bei der Gemeinde Freudenberg erhältlich.
Fragen und Antworten rund um das Ausfüllen Ihrer Grundsteuererklärung finden Sie direkt über den folgenden Link: https://www.grundsteuer.bayern.de/#abgabe_paper
Das Finanzamt stellt auf der Grundlage dieser zum Stichtag 1. Januar 2022 erklärten Angaben den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Gemeinde. Parallel dazu erhalten die Grundstückseigentümer einen Grundsteuermessbescheid mit den Daten.
Erst im Anschluss daran wird der Messbetrag mit dem ab 2025 geltenden Hebesatz der Gemeinde Freudenberg multipliziert, der jedoch erst im Jahr 2024 feststehen wird.
In Bayern wurde am 10. Dezember 2021 das neue Grundsteuergesetz verabschiedet, bei dem anders als beim Bundesmodell für die Grundsteuer B nicht mehr der Wert, sondern die Wohn- und die Grundstücksfläche maßgeblich für die Berechnung ist. Dadurch steigt die Grundsteuer auch nicht weiter an, wenn sich der Wert des Grundstücks erhöht. Die Grundsteuer B betrifft im Übrigen alle bebauten und bebaubaren Grundstücke, während die Betriebe der Land- und Fortwirtschaft über die Grundsteuer A veranlagt werden. Diese werden wie bisher mit dem Ertragswert bewertet, was wiederum dem Bundesrecht entspricht.
Beim Ausfüllen des Vordrucks für die Grundsteuererklärung sind unter anderem die Gemarkung, die Flurstücksnummer und die Grundstücksfläche der entsprechenden Grundstücke anzugeben. Sie als Eigentümer können diese Grundstücksdaten einem Auszug des Liegenschaftskatasters, dem Grundbuch beim Amtsgericht oder dem Notarvertrag entnehmen. Außerdem werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster über das Internetportal „BayernAtlas“ der Bayerischen Vermessungsverwaltung unter www.bayernatlas.de kostenlos zur Verfügung stehen.
Informationen und Videos, die die Eigentümer beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern geben können, werden im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de angeboten.
Zudem ist bei der Bayerischen Steuerverwaltung für Fragen rund um die Grundsteuer eine zentrale Informationshotline eingerichtet worden, die unter der
Rufnummer 089 / 30700077
von Montag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr erreichbar ist.
Ebenso hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die folgenden Broschüren zu diesem Thema herausgegeben:
- Information des Landesamtes für Steuern
- Grundsteuerreform in Bayern Flyer
- Grundsteuerreform in Bayern FAQ (Häufige Fragen)
Darüber hinaus wird ein Informationsschreiben mit wichtigen Daten für die Grundsteuererklärung an die Steuerpflichtigen verschickt.